Innerhalb dieses Tarifrahmens bemisst sich das Honorar nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Aufwand des Beschwerdeführers hat sich im Wesentlichen auf das Verfassen einer fünfseitigen Beschwerde beschränkt und ist damit als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Gleiches gilt für die Bedeutung der Streitsa- 10 che und die Schwierigkeit des Prozesses. Eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) scheint als angemessen.