106 Abs. 2 ZPO). Das Unterliegen des Beschwerdeführers (von rund CHF 10.00) ist derart geringfügig, dass es nicht zu berücksichtigen ist (vgl. publ. Urteil des OGer/BE ZK 22 378 vom 31. Januar 2022 E. 14). Die Prozesskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.3 Vorliegend rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VKD). 9.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem antragsgemäss eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (pag. 109).