Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 7'603.00 auszurichten. Er beantragt im oberinstanzlichen Verfahren eine Reduktion der Parteientschädigung auf CHF 3'826.00. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt somit CHF 3'777.00. 9.2 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).