9. 9.1 Wird einzig ein Kostenentscheid angefochten, ist für den Streitwert nicht auf die Hauptsache, sondern nur auf den Kostenentscheid abzustellen. Der Streitwert richtet sich nach den vor dem Regionalgericht strittig gebliebenen Kosten (Urteil des OGer/BE ZK 20 230 vom 9. Juli 2020 E. 7.3; analog für das bundesgerichtliche Verfahren BGE 144 III 164 E. 1; Urteil des BGer 5A_151/2024 vom 12. August 2024 E. 1). Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 7'603.00 auszurichten.