9 ar 2024 zu bezahlende Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wird bestimmt auf CHF 3'836.75 (inklusive Auslagen). Soweit weitergehend (der Beschwerdeführer verlangt eine Reduktion der Parteientschädigung auf CHF 3'826.00) wird die Beschwerde abgewiesen.