Anders als die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, spielt es dabei keine Rolle, dass sie nicht nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnet (Art. 36 MWSTG), sondern nach Pauschalsteuersätzen gemäss Art. 37 MWSTG (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung und mit Hinweisen Urteil des VGer/BE VGE 100.2013.137 vom 26. Mai 2014 E. 6.4, in: BVR 2014 S. 487 f.). Die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen ist demnach nicht zu berücksichtigen.