7.4 Schliesslich erweist sich die Beschwerde ebenfalls als begründet, soweit das Regionalgericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung auch CHF 567.00 für die Mehrwertsteuer berücksichtigt hat. Die geforderte Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 10 MWSTG mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014). Anders als die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, spielt es dabei keine Rolle, dass sie nicht nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnet (Art.