41 Abs. 3 KAG rechtsfehlerhaft angewendet, wenn es den Tarifrahmen beim vorliegenden Verfahren, das kurz nach Klageeinleitung vor Verfassen der Klageantwort durch die Beschwerdegegnerin aufgrund Nichtleistung der Sicherheit für die Parteientschädigung und des Gerichtskostenvorschusses mit einem Nichteintretensentscheid endete, mit rund 40 % ausschöpfte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. 7.3 Was die Auslagen betrifft, hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Kostennote für die pauschale Abgeltung von 3% des Honorars entschieden.