Dies auch deshalb, weil bei einem Nichteintreten nach Klageeinleitung dem Faktor Zeitaufwand (gegenüber der Schwierigkeit und Bedeutung) erhöhte Bedeutung zukommt. Deshalb erscheint im Ergebnis innerhalb des Honorarrahmens ein Honorar von CHF 3'725.00 als angemessen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt. Ein noch tieferer Betrag fällt ausser Betracht, ist doch das Obergericht (im Ergebnis, also gesamte Parteientschädigung) an den Berufungsantrag gebunden (Dispositionsmaxime).