8 7.2.3 Bei unterdurchschnittlichem Zeitaufwand, (höchstens) durchschnittlicher Bedeutung und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens von CHF 3'200.00 bis CHF 15'700.00 anzusetzen. Dies auch deshalb, weil bei einem Nichteintreten nach Klageeinleitung dem Faktor Zeitaufwand (gegenüber der Schwierigkeit und Bedeutung) erhöhte Bedeutung zukommt.