7. 7.1 7.1.1 Was die Gerichtskosten betrifft, sieht Art. 7 Abs. 1 VKD vor, dass die Mindestgebühr unterschritten werden kann, wenn ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Rückzug, Abstand oder Nichteintreten erledigt wird. Bei den Parteikosten beträgt gemäss Art. 8 PKV das Honorar 25 – 100 % des Honorars gemäss 5 oder Art. 7 PKV bei «Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil (Vergleich, Abstand, Klagerückzug usw.)». In der französischen Fassung lautet Art. 8 PKV entsprechend («liquidation du litige sans jugement [transaction, acquiescement, désistement, etc.]). 7.1.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.