Es rechtfertige sich eine minimale Ausschöpfung des Tarifrahmens zu 25 %, entsprechend CHF 3'725.00. Die Pauschale für die Auslagen von 3 % sei nicht zu beanstanden, jedoch seien die Gebühren von CHF 36.00 für die beiden Betreibungsregisterauskünfte nicht noch zusätzlich zu berücksichtigen. Schliesslich sei keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, sei doch die Beschwerdegegnerin vorsteuerabzugsberechtigt (Rz. 5 – 11 der Beschwerde, pag. 108 f.).