Sodann habe das Regionalgericht innerhalb des Rahmentarifs das Honorar rechtsfehlerhaft und in Verletzung von Art. 41 Abs. 3 KAG festgesetzt. Der gebotene Zeitaufwand sei als unterdurchschnittlich einzustufen und für das Schlichtungs- und regionalgerichtliche Verfahren auf maximal 8 Stunden zu beziffern. Es rechtfertige sich eine minimale Ausschöpfung des Tarifrahmens zu 25 %, entsprechend CHF 3'725.00. Die Pauschale für die Auslagen von 3 % sei nicht zu beanstanden, jedoch seien die Gebühren von CHF 36.00 für die beiden Betreibungsregisterauskünfte nicht noch zusätzlich zu berücksichtigen.