Das von Fürsprecher D.________ geforderte Honorar von CHF 6'800.00 erscheine deshalb als angemessen. Hinzu kämen Auslagen von pauschal 3 % (CHF 200.00), die Mehrwertsteuer (CHF 567.00) sowie die Gebühren für zwei Betreibungsregisterauskünfte (CHF 36.00). Nicht zu berücksichtigen seien demgegenüber die von Fürsprecher D.________ zudem geforderten CHF 500.00 für Reisekosten und Zeitaufwand der Beschwerdegegnerin (E. 7 – 10 des angefochtenen Entscheids, pag. 88 f.).