Eine Rückweisung würde im Übrigen aus Sicht des Obergerichts (anders Urteil des BGer 4A_29/2014 vom 7. Mai 2024 E. 3.2, nicht publ. in: 140 III 159) einen prozessualen Leerlauf darstellen, erscheint doch unwahrscheinlich, dass das Regionalgericht in der Sache nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anders entscheiden würde. Der Beschwerdeführer selbst verlangt denn in seinen Beschwerdeanträgen zutreffend auch keine Rückweisung, sondern einen reformatorischen Entscheid durch das Obergericht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers kann demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. 6.