Auch wenn die Beschwerdeinstanz sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, überprüft sie den angefochtenen Entscheid in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (Urteil des BGer 5A_726/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.1; statt vieler BASTONS BULLETTI, in: Petit Commentaire, CPC, 2021, N. 2 zu Art. 320 ZPO und N. 3 zu Art. 310 ZPO). Eine Rückweisung würde im Übrigen aus Sicht des Obergerichts (anders Urteil des BGer 4A_29/2014 vom 7. Mai 2024 E. 3.2, nicht publ.