5.4.2 Vorliegend sind keine Tatfragen zu beurteilen, sondern geht es einzig um Rechtsanwendung und dabei um die Frage, ob das Regionalgericht bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung Rechtsverletzungen begangen und insbesondere sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Auch wenn die Beschwerdeinstanz sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, überprüft sie den angefochtenen Entscheid in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (Urteil des BGer 5A_726/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.1;