Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist indessen möglich, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. In diesem Fall ist auf eine Rückweisung zu verzichten, wenn diese als formalistischer Leerlauf erscheinen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des BGer 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024 E. 3.1.3). 5.4.2 Vorliegend sind keine Tatfragen zu beurteilen, sondern geht es einzig um Rechtsanwendung und dabei um die Frage, ob das Regionalgericht bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung Rechtsverletzungen begangen und insbesondere sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.