damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Das Obergericht verfügt im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung des Sachverhalts lediglich über beschränkte Kognition (Art. 320 Bst. b ZPO). Daraus folgt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, wenn Tatfragen streitig sind. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist indessen möglich, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind.