4 achtet (ausser in Bezug auf die geltend gemachten Reisekosten und Zeitaufwand von CHF 500.00) und die Parteientschädigung gestützt darauf zugesprochen. Dadurch verletzte das Regionalgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO.