5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Regionalgericht habe ihm die Kostennote der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 (pag. 85) vor Erlass des Kostenentscheids vom 14. Februar 2024 nicht zugestellt. Damit habe er sich zur Kostennote nicht äussern können und das Regionalgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt (S. 4 der Beschwerde, pag. 108). 5.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). In Zivilverfahren ergibt sich der Anspruch direkt aus Art. 53 Abs. 1 ZPO.