3 BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen (S. 2 der Beschwerde, pag. 106), erweist sich dieser Beweisantrag als hinfällig (vgl. Art. 327 Abs. 1 ZPO). III.