3. 3.1 Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Kostenentscheid vom 14. Februar 2024 sei aufzuheben und die von ihm zu bezahlende Parteientschädigung sei auf CHF 3'826.00 (inklusive Auslagen) festzusetzen (pag. 105 ff.). 3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (pag. 151 ff.). II.