2 2.3.3 Mit Entscheid/Verfügung vom 15. November 2023 wies das Regionalgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 10'450.00 und eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 5'500.00 (pag. 53 ff.). 2.4 Nachdem der Beschwerdeführer auch nach Ansetzung einer Nachfrist die Sicherheit für die Parteientschädigung und den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Regionalgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2024 nicht auf die Klage ein.