2.3 2.3.1 Am 21. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu einer Sicherheit für die Parteientschädigung für das Haupt- sowie die beiden Gesuchsverfahren von CHF 15'000.00 zu verpflichten (pag. 31 ff.). 2.3.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2023, die Sicherheit für die Parteientschädigung sei auf maximal CHF 4'000.00 festzusetzen (pag. 49 f.).