Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 14. Februar 2024 (CIV 23 4909) Regeste: Art. 53 Abs. 1 ZPO; Kostennote der Gegenpartei – Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, gilt auch für die Kostennote der Gegenpartei. Offengelassen, ob dies unter dem noch geltenden Recht uneingeschränkt der Fall ist, oder nur, wenn die Kostennote einen Einfluss darauf hat, wie das Gericht die Parteientschädigung in der Folge bestimmt (E. 5.2). Vorliegend Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht,