In Änderung seiner Praxis und Angleichung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit das Obergericht für das oberinstanzlich gestellte Gesuch um Prozesskostenvorschuss zuständig. Dass den Parteien dabei eine Instanz verlorengeht, ist hinzunehmen und bedeutet keinen Verstoss gegen das Prinzip der «double instance» (BGE 143 III 140 E. 1.2). 4.4 […] 5. […] III. 10. […] IV. 29. […] V. 31. […] 3 Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 4