315 Abs. 2 ZPO sodann die Zuständigkeit zum Entscheid über die vorzeitige Vollstreckbarkeit, die Anordnung sichernder Massnahmen oder der Leistung einer Sicherheit der Rechtsmittelinstanz. Es spricht weiter auch die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung für eine Absicht des Gesetzgebers, die Berufungsinstanz zum Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, die bei ihr beantragt werden, funktionell zuständig zu erklären (E. 6.2.2 und 6.3). Diese Grundsätze sind unabhängig von der Anwendbarkeit von Art.