Art. 276 ZPO findet zwar nur im Scheidungsverfahren und nicht ebenso auf das Eheschutzverfahren Anwendung, doch äussert sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid auch grundsätzlich zum Rechtsmittelsystem der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Devolutiveffekt einer Berufung. Demnach verliert ein Gericht seine Gerichtsbarkeit, wenn es in der Sache ein Urteil fällt. So überträgt Art. 315 Abs. 2 ZPO sodann die Zuständigkeit zum Entscheid über die vorzeitige Vollstreckbarkeit, die Anordnung sichernder Massnahmen oder der Leistung einer Sicherheit der Rechtsmittelinstanz.