2 4.3.3 Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem neusten Entscheid die Rechtsnatur des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss als vorsorgliche Massnahme bestätigt und festgehalten, dass das Bundesrecht im Scheidungsverfahren in Art. 276 ZPO die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen abschliessend regelt, weshalb die Berufungsinstanz zum Entscheid über im Rechtsmittelverfahren beantragte vorsorgliche Massnahmen und damit auch zum Entscheid über ein Prozesskostenvorschussgesuch für das Berufungsverfahren zwingend zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 5 ff., zur Publikation vorgesehen). Art.