Das Obergericht des Kantons Bern erachtete sich praxisgemäss nur dann als zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss im Rechtsmittelverfahren, wenn sich das zugrundeliegende Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss richtet, also das Gesuch um Prozesskostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren auch den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens betrifft. Ansonsten erachtete es grundsätzlich jenes Gericht als zuständig, das im Rahmen des Hauptprozesses für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts