5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3) und darf auch im Eheschutzverfahren beantragt und gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3). 4.3.2 Das Obergericht des Kantons Bern erachtete sich praxisgemäss nur dann als zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss im Rechtsmittelverfahren, wenn sich das zugrundeliegende Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss richtet, also das Gesuch um Prozesskostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren auch den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens betrifft.