2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm oberinstanzlich in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der vom Beschwerdeführer beim Obergericht hinterlegte Betrag von CHF 2'400.00 geht zur weiteren Verwendung an das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau.