Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht, weshalb ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 9.4 Der beim Obergericht vom Beschwerdeführer hinterlegte Betrag von CHF 2'400.00 geht zur weiteren Verwendung an das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.