6 9.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Bst. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm oberinstanzlich in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 9.3 Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht, weshalb ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.