8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Einerseits liegen keine Konkurshinderungsgründe vor, welche die Eröffnung des Konkurses als fehlerhaft erscheinen lassen (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Anderseits macht der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft, so dass der Konkurs auch nicht nachträglich aufzuheben ist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). IV. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).