Sie hätten am Ausgang des Verfahrens aber ohnehin nichts geändert. Denn die Zahlungsfähigkeit ist innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft zu machen. Das misslingt dem Beschwerdeführer, zumal er seine Zahlungsfähigkeit nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer gemäss Schuldner-Information des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, vom 4. November 2024 Restschulden von CHF 424'142.06 (pag. 25.11). Damit ergibt sich seine Zahlungsfähigkeit auch nicht ohne Weiteres aus den Akten.