Die frühere bernische Praxis, die dem Schuldner erlaubte, nachträglich Belege zu seiner Zahlungsfähigkeit einzureichen, ist überholt (Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des OGer/BE vom 23. September 2022, in: BlSchK 2023 S. 62). 7.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zur Zahlungsfähigkeit (pag. 24). Darauf vom Obergericht hingewiesen (pag. 27), stellt er in seiner Beschwerdeergänzung in Aussicht, entsprechende Beweismittel organisieren und nachreichen zu wollen (pag. 36). In der Folge sind keine Beweismittel eingegangen. Sie hätten am Ausgang des Verfahrens aber ohnehin nichts geändert.