7.2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das Obergericht die Konkurseröffnung aber nur aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden einen Konkursaufhebungsgrund beweist und zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zahlungsfähigkeit während der zehntägigen Beschwerdefrist glaubhaft zu machen (BGE 139 III 491 E. 4). Die frühere bernische Praxis, die dem Schuldner erlaubte, nachträglich Belege zu seiner Zahlungsfähigkeit einzureichen, ist überholt (Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des OGer/BE vom 23. September 2022, in: BlSchK 2023 S. 62).