7. 7.1 Für den Fall, dass keine Konkurshinderungsgründe verfangen, bringt der Beschwerdeführer eventualiter vor, die Schuld oberinstanzlich hinterlegt zu haben (pag. 36). Zudem hat das Obergericht mit der Beschwerde auch Kenntnis vom Rückzug des Konkursbegehrens erhalten. Somit wären die Konkursaufhebungsgründe der Hinterlegung und des Verzichts auf die Durchführung des Konkurses zu prüfen (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). 7.2 Gemäss Art.