SchKG ist somit nicht gegeben. Daraus folgt, dass das Regionalgericht das Konkursbegehren auch dann nicht hätte abweisen können, wenn es von der Bezahlung des Be- 5 schwerdeführers gewusst hätte. Denn die in Betreibung gesetzte Forderung wurde am 14. Oktober 2024 nicht restlos getilgt. Im Ergebnis war weder der Konkurshinderungsgrund des Rückzugs noch jener der Tilgung erfüllt, womit das Regionalgericht den Konkurs über den Beschwerdeführer zu Recht eröffnet hat.