Ebenfalls nicht zu vertiefen ist die Frage, ob der Schuldner tatsächlich eine noch nicht festgelegte Parteientschädigung antizipieren und vorab tilgen muss (oder in diesem Fall die zitierte Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich oder eine andere Lösung gelten würde). 6.3 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2024 CHF 7'108.11 bezahlt (nicht nummerierte Beschwerdebeilage [BB]). Die zu tilgende Schuld, inklusive Kosten, betrug gemäss Konkursandrohung vom 28. Februar 2024 CHF 6'905.81 (pag. 5). Dazu sind bis am 14. Oktober 2024 – Zeitpunkt der Tilgung – Zinsen von CHF 208.15 gekommen.