Ob auch die Kostensicherheit für das Konkursamt von CHF 2'200.00 unter den Begriff der Kosten nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG fällt, kann offenbleiben, hat doch das Konkursamt vor Konkurseröffnung regelmässig keinen Aufwand gehabt (anders aber, sobald der Konkurs fälschlicherweise eröffnet wurde). Ebenfalls nicht zu vertiefen ist die Frage, ob der Schuldner tatsächlich eine noch nicht festgelegte Parteientschädigung antizipieren und vorab tilgen muss (oder in diesem Fall die zitierte Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich oder eine andere Lösung gelten würde).