174 Abs. 1 SchKG führen) kann, wenn er sämtliche Kosten tilgt, von denen er im Zeitpunkt der Tilgung Kenntnis hatte oder hätte haben können. Dazu zählen insbesondere die (reduzierten) Gerichtskosten des Konkursverfahrens von CHF 200.00, sofern sie entweder aus der Notifikation des Konkursgerichts oder aus der Abrechnung des Betreibungsamts ersichtlich sind. Ob auch die Kostensicherheit für das Konkursamt von CHF 2'200.00 unter den Begriff der Kosten nach Art.