Demgegenüber ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tilgung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts – samt einer allfälligen Parteientschädigung an den Gläubiger – vor Konkurseröffnung bezahlt (BGE 133 III 687 E. 2). Richtig scheint jedenfalls, dass der Schuldner den Konkurs nur abwenden (und gegebenenfalls Beschwerde gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG führen) kann, wenn er sämtliche Kosten tilgt, von denen er im Zeitpunkt der Tilgung Kenntnis hatte oder hätte haben können.