Letztere umfassen namentlich die Kosten des Konkursgerichts selbst. Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich darf der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts aber erst im Beschwerdeverfahren tilgen, ohne dabei den Herrschaftsbereich von Art. 174 Abs. 1 SchKG zu verlassen, sprich ohne seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu müssen (Urteil des OGer/ZH PS190016 vom 7. Februar 2019 E. 2 mit Hinweis auf ein früheres Urteil des OGer/ZH vom 6. Juli 2011, in: ZR 2011 S. 245 f.). Demgegenüber ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tilgung im Sinne von Art.