4 6.2 Als neue Tatsache, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten ist (Art. 174 Abs. 1 ZPO), kann der Schuldner auch die Tilgung einwenden. Denn das Konkursgericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Zu den zu tilgenden Kosten gehören nicht nur die Betreibungskosten der Vollstreckungsorgane, sondern auch die Prozesskosten der durchgeführten Summarverfahren. Letztere umfassen namentlich die Kosten des Konkursgerichts selbst.