Das Regionalgericht hat somit keine Kenntnis vom Rückzug erhalten (können). Folglich ist ein wirksamer Rückzug des Konkursbegehrens zu verneinen, zumal die Beschwerdegegnerin – beziehungsweise hier indirekt der Beschwerdeführer – die Gefahr des Nichteintreffens des Rückzugs trägt. Weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kein wirksamer Rückzug des Konkursbegehrens vorgelegen hat, ist die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers unbegründet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung getilgt, das heisst der Beschwerdegegnerin CHF 7'108.11 bezahlt zu haben (pag. 24, 34 ff.).