1974, N. II 2 zu § 22). 5.3 Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hat die Beschwerdegegnerin ihren Rückzug des Konkursbegehrens am 14. Oktober 2024 der Post übergeben. Dieser Rückzug ist aus unbekannten Gründen nicht beim Regionalgericht eingetroffen, sondern die Schweizerische Post hat das Einschreiben bereits am 15. Oktober 2024 wieder an die Beschwerdegegnerin rückgesendet, wo es am 17. Oktober 2024 eingetroffen ist (pag. 21). Das Regionalgericht hat somit keine Kenntnis vom Rückzug erhalten (können).