Urteil des KassGer/ZH vom 29. September 2008 E. 4.3.c, in: ZR 2009 S. 16 f.; so auch für den Rückzug des Betreibungsbegehrens BGE 83 III 7). In Anlehnung an die obligationenrechtliche Regel gilt der Rückzug als eingetroffen, wenn er in den Machtbereich des Konkursgerichts gelangt, das heisst, wenn die Kenntnisnahme nur noch vom Willen des Konkursgerichts abhängt. Die Gefahr, dass der Rückzug nicht beim Konkursgericht eintrifft, trägt der Gläubiger (VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, I/1, 3. Aufl. 1974, N. II 2 zu § 22).